§ 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 23.10.2001 – 8 V 3710/01 F
- BFH, 20.06.2017 – VII R 27/15Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässigZitiert von 7
- FG Düsseldorf, 10.03.2017 – 1 K 3509/14 KVZitiert von 1
- BVerwG, 14.08.2019 – 9 B 13/19Verwaltungsvollstreckung in Bezug auf eine Internet-DomainZitiert von 13
- FG Münster, 16.09.2015 – 7 K 781/14 AOZitiert von 2
- BFH, 15.09.2020 – VII R 42/18 · Pfändung einer Internet-DomainZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.11.2023 – VII R 11/20Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes KontoZitiert von 3
- LG Hamburg, 23.03.2023 – 620 KLs 2/22
- FG Münster, 17.05.2021 – 13 V 819/21 AOZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 316 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/316#abs-1 (1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/316#abs-2 (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/316#abs-3 (3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.